|
|
Seite 1 von 6
| |
Satzung
des
Musikvereins "Lyra" Ehingen (Donau) e.V.
Allgemeines
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Musikverein „Lyra“ Ehingen (Donau) e.V. und hat seinen Sitz in Ehingen (Donau).
(2) Er ist im Vereinsregister eingetragen und damit ein rechtsfähiger Verein.
(3) Das Geschäftsjahr geht vom 01.10. bis zum 30.09. jeden Jahres.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein ist Mitglied im Blasmusik-Kreisverband Ulm/Alb-Donau e.V.. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Förderung der Blasmusik auf breiter Ebene sowie die Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums. Der Verein veranstaltet öffentliche Konzerte, wirkt bei besonderen Anlässen kultureller Art mit und nimmt an Musikfesten sowie Wertungs- und Jugendkritikspielen teil.
(3) Zu diesem Zweck unterhält der Verein ein Blasorchester, das gleichzeitig Stadtkapelle ist. Er fördert die Fortbildung der Musikerinnen und Musiker. Der Verein unterhält außerdem einJugendblasorchester (Jugendkapelle) und fördert die musikalische Ausbildung von Kindern und Jugendlichen.Die Einrichtung weiterer Erwachsenen- und Jugendspielgruppierungen ist optional. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Bedarf können allgemeine Vereinsämter und die Vorstandsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Tätigkeitsvergütung i.S.d. § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
(6) Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.
(7) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das gesamte Vereinsvermögen der Stadt Ehingen (Donau) mit der Bestimmung zu, es zu verwalten und bei Neugründung eines anderen Vereins mit den gleichen Bestrebungen und Zielen diesem zu übergeben. Wird innerhalb von 5 Jahren kein Verein in diesem Sinne gegründet, so verwendet die Stadt Ehingen (Donau) das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke.
|
|